Diese wird erhoben für die vorübergehende entgeltliche Nutzung von Beherbergungseinrichtungen (z.B. Hotel, Gasthof, Pension, Gäste- und Privatzimmer, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Jugendherberge). Abgabenpflichtig ist der Übernachtungsgast. Verantwortlich für den Einzug der Steuer, die Erklärung gegenüber der Stadt Jena, die Abführung und die Nachweisführung ist der Beherbergungsbetreiber. Die Steuer bemisst sich nach dem für die Beherbergungsleistung gezahlten Preis inklusive Umsatzsteuer pro Nacht und Person. Die speziellen Regelungen sind der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena zu entnehmen. Verstöße gegen die Satzung können mit Bußgeld geahndet werden.
weitere Informationen finden sie unter: www.jena.de |